AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Leistungen der Firma Goldener Stern Erlebnis GmbH – nachfolgend Auftragnehmer genannt – mit ihren Vertragspartnern – (Kunden, Veranstaltern). Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und einem Dritten betreffen das Rechtsverhältnis zwischen Goldener Stern Erlebnis GmbH und dem Vertragspartner nicht. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Der Vertrag ist geschlossen, sobald das Restaurant, andere Räume, ein Catering oder sonstige Lieferungen und Leistungen bestellt und zugesagt sind. Dies kann auch mündlich, per Email, per Fax, telefonisch oder persönlich sein.

Ist der Vertragspartner nicht der Besteller selbst oder wird vom Vertragspartner ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Vertragspartner gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt oder Streik in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, so kann hieraus keine Schadenersatzpflicht abgeleitet werden.
Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Vertragspartner wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines erweiterten Versicherungsschutzes hierfür Sorge zu tragen hat.

Musiker- und Künstlergagen müssen bei einer Beauftragung durch den Auftragnehmer im Voraus durch den Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. Anfallende GEMA-Gebühren trägt grundsätzlich der Vertragspartner. Er hat auch für die entsprechende Anmeldung Sorge zu tragen.

Zahlungsbedingungen

Alle Preise im kaufmännischen Verkehr verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer / im privaten Verkehr inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Angebote, die sich auf das Restaurant beziehen verstehen sich in jedem Fall inklusive MwSt. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar, der Rechnungszugang kann auch per Fax oder Email erfolgen. Der Verzug tritt, ohne weitere In-Verzug-Setzung mit dem 11. Tage ab Zugang der Rechnung an. Der Auftragnehmer ist berechtigt dann Zinsen in Höhe der gesetzlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Der Auftragnehmer ist im Vorfeld einer Veranstaltung berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen, es gelten die gleichen Zahlungsbedingungen wie bei der Stellung einer Rechnung. Dies gilt insbesondere bei Reservierungen ab 40 Personen und einer Vorreservierungszeit von 6 Monaten.

Rücktritt des Vertragspartners (Stornierung)

Tritt der Vertragspartner früher als drei Monate vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist der Auftragnehmer berechtigt 20 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen. Tritt der Vertragspartner zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist der Auftragnehmer berechtigt 35 % des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Umsatzes. Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel: Angebotspreis (Speisen, Getränke, ggf. Sonstiges) x Personenzahl. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.
Der Vertragspartner kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers aufrechnen. Bei fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 10 Tagen mit Ablehnungsandrohung kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Bei berechtigtem Rücktritt durch den Auftragnehmer hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Änderungen der Teilnehmerzahl oder VA-Zeit

Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Anzahl der Teilnehmer (garantiert) an der Veranstaltung spätestens 14 Tage vor dem Termin mitzuteilen. Teilt er die tatsächliche Teilnehmerzahl erst in einem Zeitraum zwischen 14 Tagen und 24 Stunden vor der Veranstaltung mit ergibt sich ein Eilaufschlag von 10 % auf das vorgelegte Angebot. Veränderungen 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder Verabsäumung der Mitteilung der garantierten Teilnehmerzahl führen dazu, dass der Auftragnehmer die Leistung gemäß Ihrem Angebot erbringen wird. Nachteile, die dem Vertragspartner hieraus entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen, für eine Abweichung von 10 bis 20 % um 15 %, darüber hinaus um bis zu 20 %. Sollte die tatsächliche Teilnehmerzahl von der (garantierten) Teilnehmerzahl um mehr als 40 % abweichen, ist der Auftragnehmer berechtigt die Leistung zu verweigern.

Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Servicegebühr und Korkgeld).

Technische Einrichtungen

Der Vertragspartner stellt dem Auftragnehmer bei Catering außer Haus die notwendigen technischen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung. Geschieht dies bis zu 6 Stunden vor der Veranstaltung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen technischen Einrichtungen erstellen zu lassen. Der Vertragspartner verpflichtet sich die in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich eines zusätzlichen Kostenanteils von 25% an den Auftragnehmer zu bezahlen. Stellt der Vertragspartner keine technischen Einrichtungen zur Verfügung, ist der Auftragnehmer berechtigt die Veranstaltung bis zu ihrem Beginn abzusagen, der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Fall 70 % des Speise- und Getränkeumsatzes (gemäß der oben erwähnten Speisenumsatzformel) zu bezahlen. Der Vertragspartner stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei insoweit der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet den Auftragnehmer schriftlich auf Gefahren erhöhende Momente (auch bezüglich der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten) hinzuweisen.

Verlust oder Beschädigung

Seitens des Vertragspartners, seiner Beauftragten und seiner Gäste eingebrachter Sachen trägt der Vertragspartner selbst Sorge. Verlust oder Schäden die vom Auftragnehmer verursacht wurden, werden auf Nachweis im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeglichen. Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen gegenüber dem Auftragnehmer nicht. Die Einbringung von Dekorationsmaterial und sonstigen Ausstattungsteilen muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Vertragspartner dem Auftragnehmer bis 48 Stunden vor der Veranstaltung vorzuweisen. Falls er dies versäumt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes gemäß der Speisenumsatzformel zu fordern. Soll seitens des Auftragnehmers eine notwendige Genehmigung eingeholt werden, zahlt der Vertragspartner hierfür pauschal € 50,00 zuzüglich der Gebühren.

Nichtidentität zwischen Vertragspartner und Auftraggebers/Kunden
Alleiniger Vertragspartner der Goldener Stern Erlebnis GmbH ist der Auftraggeber/Kunde. Der Auftragnehmer trifft keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, dies obliegt dem Vertragspartner. Der Auftragnehmer ist berechtigt bis zum Beginn der Veranstaltung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner nicht eine solche Erklärung abgibt. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag ist der Auftragnehmer berechtigt 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes gemäß der Speisenumsatzformel zu fordern. Die Berichtigung von Irrtümern, sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen lediglich aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort, Zahlungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Goldener Stern Erlebnis GmbH . Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr nahe kommende gültige Bestimmung.